Matthias Frinken

Architekt und Stadtplaner


Sollte diese vorgegebene Überschrift darauf abzielen, dass die Baugesetzgebung tatsächlich Qualität verhindert, so muss ich dem gleich zu Beginn deutlich widersprechen. Ich werde hier aber nicht eine einzelne Baugenehmigung als Beispiel heranziehen, in der eine Landesbauordnung, Energieeinsparung, Barrierefreiheit, Abstände, ggf. Lärmprobleme berücksichtigt werden müssen. Es soll um ein neues Quartier gehen, mit öffentlichen und privaten Räumen, Nutzungsvielfalt, Parzellierung von Grund und Boden, verschiedenen Eigentümern und bezahlbaren Mieten. 

Nehmen wir an, eine größere Stadt spürt eine enorme Wohnungsnachfrage und betreibt eine konsequente Innenentwicklung. Sie erarbeitet in einem gut moderierten Dialogprozess ein integriertes Entwicklungskonzept für die innere Stadt mit zukunftsfähigen Leitbildern sowie einer großen Zahl von Projektvorschlägen. Es werden sowohl Flächen für eine bauliche Entwicklung als auch Flächen und Orte für ökologischen Ausgleich und soziale Infrastruktur identifiziert. Das Konzept wird vom Rat beschlossen und dient fortan als Grundlage für eine Bauleitplanung, ggf. die Vorbereitung von Sanierungsgebieten (z.B. um Bodenpreise einzufrieren), die Beratung und Begleitung von Investoren und Einzeleigentümern. Die Stadt übt Vorkaufsrechte aus, um städtebauliche und wohnungspolitische Ziele zu erreichen. Dabei wird auch eine ca. 1 ha große Fläche erworben und nun entwickelt. Eventuell müssen erst Altlasten beseitigt werden, bevor neu gebaut werden kann. Hierfür werden Förderprogramme gesucht und genutzt. 

Die Stadt bildet nun 6-8 gut bebaubare Grundstücke, definiert nach einem Wettbewerbsverfahren gestalterische Vorgaben und sucht Bauherren. Die Grundstücke sollen 5-7-geschossig bebaut werden, eine Klinkerfassade sowie ein hohes Erdgeschoss für gewerbliche oder soziale Nutzungen erhalten. Drei Grundstücke sollen an Baugemeinschaften gehen, die anderen zu 30% als Sozialwohnungen und ansonsten frei finanziert vermietet und teilweise auch verkauft werden. Die Parzellen werden nach Konzeptbewerbungen vergeben. Im Einzelfall werden städtebauliche Verträge geschlossen, die Entwicklung der Fläche insgesamt wird mit einem Bebauungsplan gesichert. 

Nach außen werden neue öffentliche Raumkanten gebildet, ggf. mit Vorgärten, individuellen Eingängen, transparenten Ladenbereichen. Im Inneren entstehen private Hofbereiche, ggf. noch ein gemeinschaftlicher Weg zum nächsten Platz, zur U-Bahn-Haltestelle o.ä. Der neue Block wird im B-Plan als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt, evtl. als Besonderes Wohngebiet oder als Urbanes Gebiet. Die Qualitäten begründen ggf. höhere Dichten als im Normalfall, als Ausgleich werden Gemeinschafts- und Freiräume geschaffen. Mit den Parzellen wird nach der Baugenehmigung nicht gehandelt. Die Stadt nimmt selbst eine steuernde Verantwortung wahr. 

So etwas ist ohne weiteres mit dem vorhandenen Instrumentarium im Baugesetzbuch möglich und auch wirtschaftlich darstellbar! Beispiel: Hannover, Neubebauung am Klagesmarkt.