Wolfgang Kuchtner

Baudirektor a.D.

Wenn man die Diskussionen um eine grundlegende Neuordnung des Baugesetzbuches und vor allem der Baunutzungsverordnung verfolgt, so scheinen sich hier zwei Fraktionen fast unversöhnlich gegenüber zu stehen, wie das auch beim letzten BDA-Tag in Halle in der Diskussion mit Prof. Mäckler zum Ausdruck gekommen ist, wobei man meinem Eindruck nach auch etwas aneinander vorbei geredet hatte. 

Einerseits gibt es schon seit längerem die Forderung, das BauGB, das immer noch auf der Grundlage der CIAM von 1930 mit ihren Anforderungen nach Funktionstrennungen basiert, auf grundlegend neue Füße zu stellen aufgrund heutiger Anforderungen nach Funktionsmischung, einfacherer Handhabung und besserer Möglichkeiten, städtebaulichräumliche Qualitäten zu forcieren. Das BauGB wurde immer nur angepasst, erweitert, verkompliziert, aber nie grundlegend neu gedacht. 

Andererseits gibt es die Fraktion derer, die sagen: Um-Himmels-Willen, rühret nicht daran, das BauGB ist das Beste was wir haben können. Seien wir froh, dass wir es haben, man kann doch alles machen was man will, wenn man es richtig anwendet. Jede Änderung birgt die Gefahr einer Verwässerung und Liberalisierung zu Lasten der Qualitäten für die Allgemeinheit, die wir sichern müssen. Die Investoren reiben sich schon die Hände, leichter und rigoroser ihre Renditevorstellungen zu realisieren zu Lasten der öffentlichen Belange.

Meine Frage hierzu ist: Gibt es denn keine Möglichkeit, das BauGB so auf neue Grundlagen zu stellen, dass damit keine unbeabsichtigte Verschlechterung der Einflussmöglichkeiten zugunsten der notwendigen und auch wünschenswerten städtebaulichen Ziele in funktionaler und gestaltender Art im Sinne einer neuen „Stadtbaukunst“ verbunden ist? Hier sollte „sine ira et studio“ mit Vertretern beider Auffassungen (und entsprechender Kompetenzen und Erfahrungen) versucht werden, einen Konsens für eine Reform des BauGB auf den Weg zu bringen, die das Neue ermöglich, ohne bewährte Ordnungsvorstellungen des Überkommenen zu vernachlässigen. 

Nach meinen bisherigen Erfahrungen krankt manches daran, dass es zwischen vorbereitender und verbindlicher Bauleitplanung keine echten Zwischenschritte gibt und dass das B-Plan-Verfahren in seiner rechtlichen Absolutheit umständlich, starr und unflexibel ist. Die Stadtverwaltung in München trauert heute noch der alten Staffelbauordnung von Theodor Fischer nach, die als „übergeleitetes Baurecht“ noch bis in die 1970er Jahre angewendet wurde. Seitdem werden im unbeplanten Innenbereich fast alle Bauvorhaben nach § 34 BauGB genehmigt, was vom Gesetzgeber eigentlich als Krücke für Ausnahmefälle gedacht war aber nicht als Regelfall. B-Pläne für den bebauten Bestand sind zu schwierig, langwierig und rechtlich anfechtbar zu bewerkstelligen, so dass es die Stadt München aufgegeben hat, abgesehen von einzelnen isolierten Bereichen, wo man den B-Plan nach vorher politisch abgesegneten (oft sogar nur auf einzelne Grundstücke bezogenen) Bauvorhaben als nachträgliche rechtliche Absicherung verwendet. 

Die Kommunen müssten die Möglichkeit haben, eigene städtebauliche Planungssysteme anzuwenden, die flexibler sind als der B-Plan, aber mehr sind als reine Gestaltungssatzungen, mit denen man keine städtebaulichen Ordnungsvorstellungen durchsetzen kann. Es müsste auf moderne, weiterentwickelte Art wieder Planungssysteme ähnlich wie eine Staffelbauordnung geben dürfen, die von Planern/Architekten entwickelt werden wie damals von Theodor Fischer. Es wird oft verkannt, dass der B-Plan eigentlich kein Planungsinstrument, sondern nur ein Rechtsetzungsinstrument ist. 

In der Stadt Weimar ist das vor 20 Jahren anlässlich des Kulturstadtjahres Weimar ‘99 initiierte und inzwischen vollständig realisierte Baugebiet „Neues Bauen am Horn“ mithilfe eines Masterplanes (Arch. A. Krischanitz, Wien) und einer „Grammatik des Bauens“ so konzipiert worden, dass eine lebendige Vielfalt und individuelle Freiheit in einer gleichzeitig identitätsstiftenden und erlebbaren Einheit entstanden ist (Im Prinzip fast vergleichbar mit dem, was wir in eng bebauten mediterranen Dorf- oder Stadtanlagen oft bewundern). Die im Prinzip einfachen Ordnungsregeln waren aber im B-Plan nur sehr umständlich und mit grundstücksweise getrennten Festsetzungen abzusichern, was aufgrund des Aufwandes die Sache zu einer bislang singulären Ausnahmeerscheinung jüngerer städtebaulicher Realisierungen gemacht hat. Weitere Informationen hierzu sind bei Interesse gerne verfügbar.