26. Juli 2019

EuGH-Urteil zur HOAI – Vom Treuhänder zum Dienstleister?

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure auf dem Prüfstand. (Foto: Jan Esche)

Vorspann:

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil festgestellt, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI mit EU-Recht nicht vereinbar sind. Auch nach dem EuGH-Urteil besteht jedoch keine rechtliche Verpflichtung, die HOAI-Honorarsätze zu unterschreiten. Müssen wir uns dennoch auf Dumpingpreise einstellen und folglich mit einer „Marktbereinigung“ in der BRD rechnen? Wie wirkt sich die EuGH-Entscheidung auf das treuhänderische Verhältnis zwischen dem Bauherren und seinem Architekten aus? Und wie passt der frei verhandelbare Preis zur gemeinwohlorientierten Verantwortung des Berufsstandes? 

Keynote:

Rainer Post, Architekt, Vorstandsmitglied BDA Bayern, Referat für Honorar- und Baurecht, Digitales Planen und Bauen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun am 04.07.2019 im Vertragsverletzungsverfahren zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure abschließend entschieden, dass Deutschland mit den in der HOAI verbindlich vorgegebenen Höchst- und Mindestsätzen gegen den Art. 15 der Richtlinie 2016/123 (sogenannte Dienstleistungsrichtlinie) verstößt. 

Das Urteil muss erst differenziert betrachtet und analysiert werden. Die Auswirkungen können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vollständig überblickt werden. 

In einer ersten Durchsicht des Urteils ist jedoch Folgendes festzuhalten: Der Gerichtshof erkennt an, dass die Ziele der Qualität der Arbeiten (Planungsleistungen) und des Verbraucherschutzes zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind, wie auch der Erhalt der Baukultur, der Bausicherheit und des ökologischen Bauens. Die Festsetzung eines Mindestpreises kann einen Konkurrenzkampf unter den Leistungserbringern durch Billigangebote und das daraus resultierende Risiko eines Verfalls der Qualität der erbrachten Dienst- und Werkleistungen vermeiden. Gerade in einem Markt wie dem deutschen, der durch viele kleine und mittlere Büros gekennzeichnet ist, kann die Festsetzung von Mindestpreisen eine hohe Qualität der Planungsleistungen sicherstellen. Jedoch ist dieses Qualitätsziel in „kohärenter und systematischer Weise“ zu erreichen.


Dagegen verstößt Deutschland, da Planungsleistungen auch von Dienstleistern erbracht werden können, die nicht eine entsprechende fachliche Eignung nachgewiesen haben und nicht bestimmten Berufsständen, die über eine zwingende berufs- oder kammerrechtliche Aufsicht wie Architekten und Ingenieuren verfügen, unterliegen. Das Gericht schreibt hier, dass eine „Inkohärenz in der deutschen Regelung“ zu erkennen ist. 
Auch das Argument Deutschlands, für die Einrichtung von Höchstsätzen den Verbraucherschutz gegenüber überhöhten Honoraren anzuführen, anstelle als weniger einschneidende Maßnahme den Kunden Preisorientierungen zur Verfügung zu stellen, hat der Gerichtshof als nicht verhältnismäßig angesehen. 

Somit hat Deutschland mit den Regelungen über verbindliche Honorare für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieure gegen europäisches Recht verstoßen. Diese Regelungen dürfen ab sofort nicht mehr angewendet werden. Die sonstigen Inhalte der HOAI bleiben von dem Urteil des EuGH unberührt und sind auch weiterhin anzuwenden. Auch auf bestehende Verträge hat das Urteil in aller Regel keine Auswirkungen.

Es ist abzuwarten, wie der Gesetz- und Verordnungsgeber auf dieses Urteil reagieren wird, ob er die HOAI hinsichtlich der Vorgaben aus dem Urteil überarbeiten wird. Eine Chance wäre dies für uns Architekten, da dann endlich auch die berufliche Qualifikation für die Erbringung von Planungsleistungen geregelt werden müsste. Hier sind unsere Kammern gefordert. Zudem könnten die Leistungsphasen mit ihren Grundleistungen auf die heutigen Anforderungen angepasst werden. Die Stichpunkte hierfür sind z.B. die Integration von Zielen zum Klimaschutz, BIM-Planungsleistungen, Bedarfsplanung etc. 

In der Übergangszeit wird die Bundesregierung wahrscheinlich über einen Erlass das Vorgehen für die öffentlichen Vergabeverfahren regeln. Eine Möglichkeit wäre sicherlich, die bisherigen Mindestsätze als Richtlinie für ein auskömmlich kalkuliertes Honorar anzusetzen und Unterschreitungen als Angebot niedriger Höhe zu werten. Auch sollte fixiert werden, dass das angebotene Honorar nur zu einem geringen Anteil in die Zuschlagskriterien einfließen darf (z.B. max. 20%).

Für uns Architekten wird es entscheidend sein, dass wir auch in Zukunft für unsere hohe Planungsqualität angemessene Honorare erhalten. Ein ruinöser Preiswettbewerb unter uns Architekten wird die Existenz von vielen kleinen und mittleren Büros gefährden und die doch in großen Teilen vorhandene Qualität von Planungsleistungen vermindern. Hier muss ein stringent solidarisches Handeln unter den Architekten ein Preisdumping und damit ein langfristiges Absinken der Honorare für unsere Leistungen, wie es in anderen Ländern zu beobachten war, verhindern. Der aktuelle Mindestsatz ist bereits jetzt kaum auskömmlich.

Heiner Farwick

Architekt und Stadtplaner, Präsident des Bundes Deutscher Architekten BDA

Das Urteil gegen die deutsche Honorarverordnung öffnet den Markt und dereguliert ihn. Die Problematik der Qualitätssicherung ist massiv vom Urteil des Europäischen Gerichtshofs betroffen.

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Die Frage ist, was ist uns gute Architektur wert? Wir als Architektenvereinigung sind dagegen, gute Architektur nur unter preislichen Gesichtspunkten zu betrachten. Es sollte nicht nur einen Preiswettbewerb um Architektur geben, wie es das Urteil des EuGH intendiert. Wir wollen Qualitätswettbewerb. Wenn Auftraggeber Planungsaufträge nur über den Preiswettbewerb vergeben und die Gerichtsentscheidung für sich nutzen, wird die Qualität zwangsläufig leiden. Es müssen die besten Architekturlösungen für unsere Städte gewinnen, nicht die billigsten. Ich denke, dass sich das auch mittlerweile in der deutschen Politik herumgesprochen hat.

Es ist deutlich spürbar, dass in den letzten Jahren das Bewusstsein für die Qualität von Stadtplanung zugenommen hat. Das Zusammenleben in der Stadt braucht einen gut geformten Städtebau. Für diese Planung brauchen wir Zeit und vor allem Freiraum im Denken und Konzipieren. Das geht mit Preisdruck nicht. Es geht hier um eine schöpferisch-kreative Leistung. Wenn man diese zu sehr einengt, dann wird es immer die erstbeste und nicht die qualitativ hochwertigste Lösung. Preisdumping wäre gefährlich für unser Stadtbild. Schon jetzt sehen wir Gebäude entstehen, die nicht unseren Ansprüchen entsprechen. Architekten, die versuchen, qualitätvoll zu bauen, kommen durch das Urteil unter erheblichen Druck. Für diese Büros wird es nun noch schwerer, den Wert der Dienstleistung Architektur gegenüber der Öffentlichkeit zu vermitteln. Das verringert den Raum und die Zeit zum Planen.

Eine Architektur, die erfolgreich ist und zugleich gut funktioniert, die durchdacht ist, braucht Planung. Sinnlichkeit ist da wichtig. Menschen möchten sich wohlfühlen. Raumqualitäten, Materialien, Nutzungsansprüche und am Ende auch die Ästhetik spielen eine wichtige Rolle dabei.

Am stärksten betroffen von der Entscheidung des EuGH sind kleinere und mittlere Architekturbüros, die vor Ort gute Architektur realisieren wollen. Gerade das ist besonders bedauerlich, weil dem baukulturellen Reichtum Deutschlands dadurch erheblicher Schaden zugefügt wird. Bayerische Städte sehen anders aus als niedersächsische. Dazu trägt auch eine faire Bepreisung von Architektur bei, da gerade kleine Büros diese Traditionen bewahren. Architektur findet ja nicht nur in den Metropolen statt. Die Büros der Star-Architekten sind sowieso gefragt. Um die mache ich mir keine Sorgen.

Das Argument des EuGH von der Belebung des Wettbewerbs auf dem europäischen Markt ist hier vollkommen vorgeschoben. Bei fast allen Bauaufträgen, die gesetzliche Schwellenwerte erreichen, wird in der Bundesrepublik europäisch ausgeschrieben. In deutschen Metropolen arbeiten fast alle internationalen Büros erfolgreich. Der deutsche Architekturmarkt ist schon vergleichsweise frei organisiert und internationalisiert. Die europäischen Kollegen können sich gut an Bauvorhaben in Deutschland beteiligen Das Urteil des EuGH wird daran nichts ändern. Dass jetzt mehr rumänische, polnische oder portugiesische Büros hier bauen wollen, bezweifle ich. Die Barrieren liegen in den kulturellen und sprachlichen Unterschieden, nicht in der Honorarverordnung. Es wird deshalb nicht zu der Belebung des Marktes kommen, die die EU-Kommission mit ihrem Verfahren zu den Architektenhonoraren bezwecken wollte. Im schlimmsten Fall hat es nur negative Auswirkungen für die deutsche Architekturbranche.

Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag für den Erhalt der Honorarverordnung ausgesprochen. Auch der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil deutlich gemacht, dass eine Mindesthonorargrenze schon im Rahmen des EU-Rechts möglich ist. Es liegt nun an der deutschen Regierung, eine Gesetztesänderung durchzuführen, die gerade kleine Architekten schützt und das Honorarniveau zu erhalten hilft. Damit wären auch der qualitative Anspruch und die kulturell bedeutsame Architekturvielfalt in Deutschland gesichert.

Dieser Beitrag basiert auf einem Gespräch mit Heiner Farwick in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 05.07.2019.

Prof. Friedrich-Karl Scholtissek

Rechtsanwalt und Gründungspartner der Sozietät SK-Rechtsanwälte in Hamburg sowie Professor für privates Baurecht an der HafenCity Universität Hamburg (HCU)

Was nun? – Die Chancen nach dem Fall von verbindlichen Architektenhonoraren

Paralysiert die deutsche Architektenschaft der Richterspruch des EuGH vom 04.07.

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2019 (Rs C-377/17), wonach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ein europarechtlicher Verstoß, ob des zwingenden Preisrechts attestiert worden ist? Die Primärdraufschau mag dies bestätigen, denn ein Mindestsatzhonoraranspruch ist zunächst Geschichte, wie auch eine Höchsthonorarbegrenzung. Der zweite Blick auf den Richterspruch weist jedoch gleich in mehrfacher Hinsicht eine positive Aussicht auf das immer wieder postulierte und zu Recht hervorgehobene Gut der Gewährleistung einer qualitativen Baukultur, mit der damit einhergehenden hohen Qualität der Planungsleistungen und auskömmlichen Honoraren. Dieser Positiv-Ansatz speist sich aus Folgendem:

1. Den „Inkohärenz-Vorwurf“ nutzen: Hohe Qualitäten zu gewährleisten, was Architektenleistungen betrifft, wird von den EuGH-Richtern in der Zusammenschau mit zu gewährleistenden Mindestgarantien für die Qualitätserreichung (Ausbildung, Fortbildung etc.) als legitimes – europarechtskonformes – Mittel angesehen, damit auch Mindesthonorare zu begründen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn für alle Marktteilnehmer hinsichtlich zu erbringender Architektenleistungen auch gewährleistet wird, dass diese der hohen Qualitätsansprüche genügen und mithin selbige gewährleistet sind.

Folglich kann zwingendes Mindest-Preisrecht dann Bestand haben, wenn dieses an einen Qualifikationsmaßstab und damit einhergehendem Qualitätsergebnis ausgerichtet ist. Damit würde der Inkohärenz-Vorwurf an die HOAI aufgelöst werden. Verbindliche Höchstpreissätze sollten entfallen (vgl. hierzu unten Ziff. 3.) 

2. Signifikant einfacher wäre hingegen die Verabschiedung von einem zwingenden – also gesetzgeberisch vorgegebenen – Honorarmindestsatz, hin zu einer „Vereinbarungs-Honorarordnung“, die, um zur Anwendung zu kommen, konsensuales Einvernehmen der Vertragsparteien voraussetzt. Die Privatautonomie zwingt damit die Parteien zu verbindlichen Honorarvereinbarungen mit ebenso synallagmatischen Abstimmungen der geschuldeten Leistungsinhalte. Das bekannte und in den maßgeblichen Berufskreisen eingeführte System der HOAI könnte (wenn – hoffentlich – auch mit maßgeblichen Modifizierungen, wie z.B. hinsichtlich der Honorierung von Planänderungsleistungen – und sollte dies nicht geschehen, sind klarstellende vertragliche Regelungen erforderlich) beibehalten werden. Kommt es zu einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien nicht, bliebe es, beim Bejahen eines begründeten Vertrages, bei der üblichen Vergütung. Bildet sich in dem maßgeblichen Berufsgruppen eine empirisch belastbare Wertung heraus, dass weit überwiegend Honorare auf einer derartigen Vereinbarungs-Honorarordnung vertraglich begründet werden, bestimmt selbige auch die Bewertung der Üblichkeit. 

3. Mit einer „Vereinbarungs-Honorarordnung“ würde auch wirksam dem zweiten europarechtlichen Vorhalt aus Luxemburg bezüglich der Unverhältnismäßigkeit der verbindlichen Höchstsätze entgegengetreten werden. Denn das restriktive gesetzliche Höchstpreispostulat und der dies rechtfertigende Verbraucherschutz (Schutz vor überhöhten Honorarplanerforderungen), können hiermit als weniger beschränkendes Mittel angewandt werden.

4. Und was gilt für bereits begründete Altverträge? 

Haben Architekten und Bauherren Honorarvereinbarungen auf der Grundlage der HOAI getroffen (schriftlich oder mündlich – darlegungs- und beweisbelastet, ist die Auftragnehmerseite, so sie sich darauf beruft), gelten diese auch nach der EuGH-Entscheidung fort. 

Liegt hingegen eine solche nicht vor oder kann sie architektenseitig nicht bewiesen werden, gilt die übliche Vergütung als geschuldet, die es sodann im Abgleich mit den beauftragten und erbrachten Leistungen gilt zu bewerten. In diesem Fall sind Honorarklagen sorgfältig vorzubereiten.

Mithin bietet der Luxemburger-Richterspruch nur vordergründig Anlass zur Resignation. Vielmehr ist der Ansporn, dass diesseitig längst Prognostizierte, nun zum Positiven für den qualitätsvoll leistenden Berufsstand zu wenden und damit auch die Eigenverantwortlichkeit eigener kalkulierter Honorare unter Hinzuziehung einer Orientierungs-Honorarordnung – ohne verbindlichen Charakter –, einer auskömmlichen Vergütungsgrundlage zuzuführen. Dies führt auch zur Stärkung der Durchsetzung von angemessenen Honoraren von kleinen und mittelständigen Architekturbüros, wenn auch hiermit zunächst ein erhöhter eigenverantwortlicher Vertrags- und Honorarvereinbarungsaufwand (Fortbildung bezüglich Vertrags- und Honorarvereinbarungsgestaltung) einhergeht. Aber: Es lohnt sich!

Hans-Ullrich Kammeyer

Präsident der Bundesingenieurkammer BIngK

Es ist sehr bedauerlich, dass der EuGH den Preisrahmen, den die HOAI vorgibt, gekippt hat. Denn der Ausgang des Verfahrens ist weder im Sinne der Planerinnen und Planer noch im Sinne des Verbraucherschutzes.

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Es ist allgemein bekannt, dass für einen zu niedrigen Preis keine hinreichende Qualität geliefert werden kann – das gilt auch für Ingenieurleistungen.

Qualität und Verbraucherschutz in Gefahr – Gesetzliche Mindestgrenzen vermeiden Preis-Dumping, da die Bieter nicht dazu getrieben werden, Preise anzubieten, die für sie selbst unwirtschaftlich sind und die qualitätsvolles Arbeiten unmöglich machen. Nur so können die Auftragnehmer ihre Unabhängigkeit gegenüber allen am Bau Beteiligten sicherstellen. Gleichzeitig schützt die HOAI die Trennung von Planung und Bauen und damit auch die treuhänderische Funktion der Auftragnehmer gegenüber den Bauherren. Die HOAI ist damit einerseits für den Verbraucherschutz von unschätzbarem Wert, andererseits sorgt sie dafür, dass auch kleine Büros am Markt eine Chance haben. Es ist daher äußerst unverständlich, dass der EuGH diesen und weiteren schlüssigen Argumenten der deutschen Regierung nicht gefolgt ist. 

Qualität erhalten! – Jetzt muss es darum gehen, Auftraggebern – insbesondere auch der öffentlichen Hand -, den Verbrauchern und den planenden Berufen in Deutschland Sicherheit und eine verlässliche und handhabbare Grundlage an die Hand zu geben. Aus diesem Grund werden wir nun innerhalb eines Jahres in dem das Urteil umzusetzen ist gemeinsam mit den zuständigen Ressorts der Bundesregierung an einer Lösung arbeiten. Denkbar wäre ein Ansatz analog dem der Steuerberater, wonach statt eines Mindestsatzes von einem Regelsatz auszugehen ist und ein Angemessenheitsvorbehalt im Hinblick auf die zu erbringende Leistung gilt. Natürlich ist das Modell kein vollwertiger Ersatz für die Mindestsätze. Aber es könnte helfen, Preisdumping, das am Ende allen schadet zu verhindern. Denn eins ist klar: Qualität hat ihren Preis. Wer beim Planen spart, zahlt beim Bauen hinterher drauf. 

Jörg Thiele

Präsident des Verbands Beratender Ingenieure VBI

Aus unserer Sicht als führendem Berufsverband unabhängig beratender und planender Architekten und Ingenieure in Deutschland ist das EuGH-Urteil eine große Enttäuschung.

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Wie viele VBI-Mitglieder auch habe ich bis zum Schluss gehofft, dass der Europäische Gerichtshof doch noch einlenkt und den inhaltsstarken Argumenten der Bundesregierung und unserer Berufsorganisationen der Ingenieure und Architekten Gehör schenkt. 

Die Vorschriften der HOAI haben sich als wertvolles Gerüst und Richtschnur für das Planen und Bauen in Deutschland über Jahrzehnte hinweg bewährt. Sie sind für Auftraggeber und uns als Auftragnehmer ein verlässlicher Rahmen dafür, qualitativ hochwertige Planungsleistungen zu angemessenen Preisen erbringen zu können. Dank der verbindlichen Mindest- und Höchstsätze konnte bislang ein ruinöser Preiswettbewerb hierzulande verhindert werden. Eine vielfältige Planerlandschaft aus kleinen, mittleren und größeren Ingenieur- und Architekturbüros hat sich entwickelt und zu Planungs- und Bauqualität maßgeblich beigetragen. 

Die Gefahr, dass sich nach dem nun vom EuGH verordneten Aus für die HOAI-Mindestsätze alle Marktteilnehmer mit Dumpingpreisen auseinandersetzen müssen, ist leider nicht von der Hand zu weisen. Deshalb sehe ich uns, die Planerverbände und -kammern, jetzt in der Pflicht, in den kommenden Wochen und Monaten gemeinsam mit Bundesinnen- und Bundeswirtschaftsministerium eine tragfähige Lösung zu erarbeiten, die genau das verhindert.

Die dafür erforderlichen Gespräche und Abstimmungen haben für meine Kollegen und mich im VBI-Vorstand jetzt oberste Priorität. Es gilt, die notwendigen berufsrechtlichen Regelungen dafür zu entwickeln, dass der faire Leistungswettbewerb Vorrang vor einem reinen Preiswettbewerb hat. Geeignete Verfahren, bei denen die bauliche bzw. technische Lösung im Vergabeprozess vorrangig bewertet und höher gewichtet wird als das preisliche Angebot, gibt es bereits. Der VBI fordert seit Jahren, solche Modelle, wie z. B. das Zwei-Umschlag-Verfahren, deutschlandweit als Regelverfahren einzuführen. Auftraggeberorganisationen wie KfW und GIZ machen damit gute Erfahrungen.

Horst Arnold

Richter am Amtsgericht a.D., Rechtsanwalt, Fraktionsvorsitzender der SPD im Bayerischen Landtag

Für uns als Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten steht fest:

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Einen Dumpingpreiswettbewerb darf es in Deutschland und Bayern nicht geben! Entsprechend kritisch und ablehnend haben wir uns wiederholt zu den Vorstößen der EU-Kommission zur Abschaffung der HOAI geäußert, die wir als Angriff auf den deutschen Mittelstand betrachten. Das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist vor diesem Hintergrund zwar zu respektieren, wir bedauern es aber sehr. Jetzt geht es darum, die Vorgaben so anzupassen, dass ein ruinöser Preiswettbewerb unter Architekten vermieden werden und die Qualitätsstandards erhalten bleiben können. Lohn- und Honorardumping ist aus Sicht der SPD keineswegs akzeptabel!

Um dies zu unterbinden, ist ein gemeinsames Handeln von Bund und Land gefragt. So beabsichtigt die Bundesregierung, für eine Übergangszeit in einem Erlass bundesweit zu regeln, wie man bei Vergabe und Honorierung der Leistungen von Architekten und Ingenieuren vorgehen kann. Dies begrüßen wir. Auf Landesebene machen wir uns bereits seit langem für verlässliche Regelungen stark, die sich auch in einem Bayerischen Tariftreue- und Vergabegesetz widerspiegeln sollen.

Unabhängig vom EuGH-Urteil stehen wir weiterhin fest zum System der Gebührenordnungen. Diese halten wir aus Gründen der Markttransparenz und des Verbraucherschutzes für unverzichtbar, um die Qualität und das hohe Niveau von Planungs- und Dienstleistungen der Architekten zu erhalten und den Anbietern ein angemessenes Einkommen zu garantieren. Marktliberale Aufweichungstendenzen lehnen wir strikt ab. 

Gritt Diercks-Oppler

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, Fachanwältin für Vergaberecht

Die gute Nachricht ist: Der EuGH hat anerkannt, dass die Gründe für den Erlass der HOAI europarechtskonform sind.

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Welche Konsequenzen ergeben sich daraus?

Zuerst einmal kann man darüber nachdenken, was für einen Eindruck es gegenüber dem EuGH macht, wenn Deutschland einerseits ausführlich die Notwendigkeit der HOAI begründet und sie dann einfach abschafft. Sind die benannten Gründe jetzt plötzlich weggefallen – eher im Gegenteil. Die Herausforderungen der Zukunft, insbesondere was Umwelt und Energie angeht, sind nur mit Planern zu bewältigen, die den Kopf für die zu lösenden Aufgaben frei haben.

Den Kopf frei zu haben bedeutet auch, dass von Planern nur noch das gefordert werden sollte, was sie gelernt haben, nämlich gute innovative Planungen anzufertigen. Die Tendenz, ihnen als Grundleistungen weitere Aufgaben zuzuweisen (z.B. Vergaberecht) führt in der Praxis zu Problemen, weil dem Planer einerseits Zeit für seine Kernaufgaben fehlt und weil von ihm andererseits Leistungen verlangt werden, die er nicht gelernt hat. Man muss einfach einmal klar sagen, dass dieses Überhäufen des Planers mit fremden Aufgaben das Bauen – insbesondere für die öffentliche Hand – nicht günstiger, sondern teurer macht, weil die Risiken aller Beteiligten steigen.

Wenn wir über eine HOAI – eine neue HOAI – nachdenken, müssen wir uns erst einmal darüber im Klaren sein, was wir erreichen wollen. Die HOAI trifft nicht mehr den Nerv der Praxis, weil sie für diese schon lange weit mehr als eine reine Preisliste ist. Die Parteien nutzen sie zur Beschreibung der Leistung und die HOAI erfüllt hier eine wichtige Funktion. Der Katalog der Grundleistungen und die Honorarhöhe müssen angepasst werden und es brächte außerdem deutliche Vorteile, wenn die Vergütungspflicht für Leistungen klarer geregelt würde, z. B. hinsichtlich der besonderen Vergütung für zusätzlichen Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand. Dies sind nur einige Punkte von vielen, die aber bereits deutlich machen, dass nicht nur die HOAI, sondern auch die Ermächtigungsgrundlage dringend reformiert werden muss. 

Den Weg für eine Reform hat der EuGH aufgezeigt: Es müssen gesetzliche Regelungen geschaffen werden, die verhindern, dass jedermann als Planer tätig sein darf. Die Dienstleistungsrichtlinie eröffnet dem Gesetzgeber mehr Spielraum, als er bisher angenommen hat. Sie fordert für wichtige Aufgaben des Allgemeininteresses gerade nicht die bisher vom Gesetzgeber betriebene grundsätzliche Öffnung der freien Berufe für jedermann, weil dies zur Inkohärenz führt. So schadet beispielsweise die Einführung der „Beratungsleistungen“ (Anlage 1) der HOAI. Die vermeintlich notwendige Öffnung des Marktes hat die HOAI zu Fall gebracht. Was wir jetzt tun müssen, ist die HOAI umfassend zu reformieren und flankierende Gesetze zu erlassen, damit die Erreichung all der Ziel, die der EuGH als schützenswert anerkannt hat, weiterhin möglich ist. 

Prof. Dr. Wolfgang Ewer

Präsident des Bundesverbandes der Freien Berufe e. V. (BFB)

Im Ergebnis ist das Urteil des EuGH zur HOAI vom 4. Juli 2019 enttäuschend. Der Wegfall der verbindlichen Mindest‐ und Höchstsätze leistet einem ungeordneten Preiswettbewerb Vorschub, der zulasten der Qualitätssicherung und des Verbraucherschutzes geht.

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Hierzu trugen die Mindestpreisregelungen der HOAI bei, da sie in jeder Phase – von der Vorplanung bis zur Bauleitung – die materiellen Voraussetzungen für die gebotene Qualität sicherstellten. 

Der EuGH hat sein Urteil maßgeblich damit begründet, dass das qualitätssichernde Ziel der Mindest‐ und Höchstpreisregelungen deshalb nicht erreichbar sei, weil in Deutschland Planungsleistungen auch von Dienstleistern erbracht werden dürfen, die nicht ihre entsprechende fachliche Eignung nachgewiesen haben. Also von solchen Dienstleistern, die weder einer Berufszulassung noch einer Berufsaufsicht durch Kammern der Freien Berufe unterliegen. Das ist in doppelter Hinsicht bedeutsam: Zum einen wird der Gesetzgeber zu prüfen haben, wie er die vom EuGH vermisste Kohärenz herstellen und damit eine Grundlage für die Wiedereinführung entsprechender Preisregelungen schaffen kann. Zum anderen macht der Ansatz des Gerichts deutlich, welch hohe Bedeutung den von der Europäischen Kommission gegenwärtig erneut angegriffenen Vorbehaltsregelungen für Verbraucherschutz und Qualitätssicherung zukommt.

Erfreulich ist, dass der EuGH anerkannt hat, „dass die Existenz von Mindestsätzen für die Planungsleistungen im Hinblick auf die Beschaffenheit des deutschen Marktes grundsätzlich dazu beitragen kann, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten (…)“. Diese Feststellung ist auch für zahlreiche andere Freie Berufe in Deutschland von Bedeutung.

Gebührenordnungen spiegeln die Gemeinwohlorientierung der Freien Berufe, schaffen Transparenz für die Verbraucher und legen offen, mit welchen Kosten zu rechnen ist. Wir Freien Berufe scheuen Wettbewerb nicht. Im Interesse der Verbraucher darf er allerdings nicht zu einem reinen Preiswettbewerb verkommen, sondern muss als leistungsbezogener Qualitätswettbewerb ausgestaltet werden. Wir Freiberufler machen um keinen Preis Abstriche bei der Qualität. Die Menschen, die sich uns anvertrauen, müssen sich darauf verlassen können, dass die Qualität unserer freiberuflichen Dienstleistung stimmt. „Das Billigste“ ist schließlich auch kein Synonym für „das Beste“ – „das Beste“ aber muss Zielmarke sein, Ingenieure und Architekten gestalten schließlich unsere Lebenswelten.“ 

Karlheinz Beer

Architekt und Stadtplaner, Vizepräsident der Bayerischen Architektenkammer

Die frohe Botschaft dürfte nun bei jedem angekommen sein. Der EuGH betrachtet Planungsleistungen von Architekten durchaus als schützenswertes Gut für unsere Gesellschaft, das mit einer HOAI geregelt werden kann.

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Ja, der in Deutschland sehr gut ausgebildete Berufsstand des Architekten kann als Garant für Qualität, Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit gesehen werden. Die kleinteilige Struktur der in Deutschland ansässigen Büros gilt zudem als besonderes resistent gegenüber Wirtschaftsflauten.

Einzig die Tatsache, dass Planungsleistungen auch von nicht Qualifizierten erbracht werden können, rechtfertigt durch die damit erkennbare politisch eingeleitete Inkohärenz die Abschaffung der Mindest- und Höchstsätze. Dies führt nun zu einer lebhaften Diskussion innerhalb des Berufstandes. Während die einen hier nun die Chance sehen, sich in einem liberalisierten Markt durch kluges betriebswirtschaftliches Agieren Marktvorteile zu sichern, sehen die anderen den Preiswettbewerb mit ruinösen Folgen für den Berufsstand und den Verbraucher für eröffnet. Manche versteigen sich in der Hoffnung berufsständige Solidarität könnte helfen, ohne dabei zu erkennen, dass diese an sich notwendige Solidarität schon längst zu oft über Bord ging. 

Nicht ohne Grund hat man in Deutschland die Arbeit von Architekten durch eine umfassende HOAI vor Dumpingangeboten geschützt und damit Qualitätssicherung und Verbraucherschutz in unserem Land sichergestellt.  Architekten erbringen ähnlich wie Ärzte, Anwälte, Apotheker und viele weitere Freien Berufe Dienstleistungen, die sich nicht allein dem betriebswirtschaftlichen Ergebnis zu verpflichten haben, sondern durch ihr Wissen, ihre Verantwortung und Kompetenz dem Individuum und der Gesellschaft dienen. Dies immer im Sinne einer ethischen Eigenverantwortung und Unabhängigkeit gegenüber Produkt – und Materialherstellern.

Diese Werte werden durch den Fall der Mindestsätze der HOAI gefährdet und sogar unwiederbringlich abgeschafft. Erschreckend ist dabei die Erkenntnis, dass die Deregulierung von existenzsichernden Gesetzen nicht nur bei Architekten und Ingenieuren stattfindet, sondern eben auch bei Ärzten, Apothekern und Anwälten. Kann man hier einen Angriff auf die Freien Berufe konstatieren? Findet gerade schleichend ein politischer Dogmenwechsel in unserem Staat statt, der große Büro- und Kanzleistrukturen sowie industrielle Marktteilnehmer begünstigt? 

Die Freien Berufe mit ihrer kleinteiligen Gliederung stehen für ca. 10% des Bruttoinlandsproduktes. Da kann es durchaus gewünscht sein, in beschränktem Maße einen Preiswettbewerb zu forcieren, der den Markt bereinigt und in Folge den autistisch auf betriebswirtschaftliche Vorteile agierenden Marktteilnehmern ein größeres Marktfeld beschert. Die stetig wachsenden Anforderungen an Verwaltungs – und Organisationsaufwendungen in Architekturbüros schaffen darüber hinaus neue Unrentabilitäten in kleinen Strukturen – mit der von der Industrie gepushten Einführung von BIM als notwendige Bewerbungsvoraussetzung erfolgt die nächste Hürde für kleine Büros. Die Forderung, beim Schwellenwert alle Planungsleistungen zu addieren, ruft nach Generalplanerleistungen, die wiederum eine Mindestgröße des Anbieters voraussetzen, die weit über die kleinen Bürogrößen von unter 10 Mitarbeiter hinausgehen werden.

Ist das so gewollt? Die Frage stellen sich immer mehr Freiberufler. Erkennen wir als Gesellschaft  – und damit sind eben nicht nur die Architekten angesprochen – den daraus folgenden volkswirtschaftlichen und politischen Preis? Glauben wir tatsächlich an dauerhafte Preissenkungen durch den Wandel hin zu Generalplanerleistungen. Wollen wir den Vorrang von seriellen Immobilien von schlüsselfertig anbietenden industriellen Marktteilnehmern? Bedauern wir den absehbaren Verlust kleinteiliger Bürolandschaften und der damit einhergehenden Chancenlosigkeit gerade auch für junge Architekten und Architektinnen? Erkennen wir besseren Verbraucherschutz durch die Abschaffung des in Verantwortung für den Bauherren tätigen Architekten durch einen Dienstleister, der selbst oder als Subunternehmer eines Generalübernehmers Immobilien als bepreiste Produkte entwickelt?

Gerade dieser Tage ist zu lesen, dass die Autoindustrie weg will von Rabattschlachten zu transparenten unverhandelbaren Preisen. Zur gleichen Zeit wird den Architekten das existenzsichernde Gesetz der Mindestsätze entzogen. Rabattschlachten in diesen Kreisen führen zur Konzentration der Anbieter und in Folge zu höheren oder vielfach hören Preisen. 

Es ist Zeit für die Architektenkammern zu handeln, wenn nicht jetzt in dieser konjunkturell guten Zeit, wann dann! Zu viel Raum und Recht haben wir verschenkt, so steht es selbst in der Begründung des EuGH zum HOAI Urteil. Es geht um mehr als um auskömmliche Honorare, es geht um einen Baustein unserer sozialen Marktwirtschaft, der auf Basis der sehr gut ausgebildeten Freien Berufe

gesellschaftlich relevante Aufgaben auf sehr hohen Niveau löst. Es geht um die Zukunft der nächsten Generation, die bereit ist als Unternehmer auch in kleinen Strukturen Verantwortung zu leisten und Qualität zu liefern. Es geht um die bauliche Zukunft unseres Landes, die mehr denn je Innovation und Qualität bedarf, um intelligente Antworten zu den anstehenden Fragen und Herausforderungen unserer Zeit zu entwickeln. Dazu brauchen wir leistungsfähige, unabhängige, freie Architekten, die in Verantwortung auch gegenüber Gesellschaft und Umwelt planen und bauen. Diese Kraft, der Mut und die Einsatzbereitschaft dürfen nicht in einem Preiswettbewerb unwiederbringlich zerrieben werden. Mehr denn je bedarf es des öffentlichen Diskurses, der Suche nach Verbündeten im politischen Raum, um gesellschaftliche und wirtschaftliche Werte in unserem Staat zu sichern. Es ist Zeit, dass die Architektenkammern ihre Existenzberechtigung nun unter Beweis stellen, mit klaren Aussagen und Konzepten gegen Preisdumping, für den Erhalt der Kleinteiligkeit, für Qualität und Transparenz im Wettbewerb. Nicht nur die Baukultur in unserem Lande hätte es verdient, vor allem der Bürger hat einen Anspruch auf lebenswerte Städte, Landschaften und Architektur.